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Sexuelle Belästigung - So gehen Sie als Unternehmer damit um

Sexuelle Belästigung in all ihren Formen ist laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungssgesetz in Deutschland verboten. Dennoch begegnet man diesem Thema immer wieder und an den unterschiedlichsten Orten - so zum Beispiel auch in Unternehmen. Laut einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat mehr als die Hälfte aller Beschäftigten schon einmal sexuelle Belästigung erlebt. Viele Arbeitgeber betrachten es jedoch nicht als ihre Pflicht, dagegen vorzugehen und verlagern die Zuständigkeit einfach auf die Betroffenen. Eine Strategie mit Folgen; immerhin kann sexuelle Belästigung - ob nun verbal, nonverbal oder physisch - weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Lesen Sie in diesem Beitrag, was Sie als Unternehmer dagegen tun können.

Was gilt als sexuelle Belästigung?

Der Terminus “sexuelle Belästigung” wird im deutschen Gesetz eindeutig definiert - nämlich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dort heißt es im §3 Absatz 4:

Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Die Schlüsselbegriffe dieser umfassenden Definition sind:

  • unerwünscht
  • sexuell bestimmtes Verhalten
  • verletzte Würde der betreffenden Person

Allgemein können sexualisierte und geschlechtsbezogene Handlungen - am Arbeitsplatz, aber auch überall sonst - in drei Kategorien unterteilt werden:

  • verbale: beispielsweise obszöne Bemerkungen, Witze, Aufforderungen, Fragen und Einladungen
  • nonverbale: beispielsweise unangebrachte Blicke/Anstarren, Pfiffe, E-Mails und SMS, Aufhängen und Verbreiten von pornografischem Material (u.a. Aktkalender) und unsittliches Entblößen
  • physische: beispielsweise unerwünschte Berührungen, bedrängende körperliche Nähe und körperliche Gewalt

Immer wieder wird die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nur auf den physischen Aspekt reduziert. Das hat zur Folge, dass verbale und nonverbale sexuelle Belästigung schnell verharmlost wird. Hiergegen müssen Sie als Unternehmer gezielt vorgehen.

Interessanterweise gehen die Meinungen von Männern und Frauen zur Frage “Was ist sexuelle Gewalt?” teils deutlich auseinander. Vor allem im Hinblick auf zweideutige Bemerkungen und Witze sowie das Anbringen und Zeigen pornografischer Bilder erkennen Frauen eher eine sexuelle Belästigung als Männer. Das ist eines der Ergebnisse der Umfrage “Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz”, die im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes im Jahr 2015 durchgeführt wurde.

So erkennen Sie sexuelle Belästigung frühzeitig

Die wohl größte Herausforderung für Sie als Vorgesetzten wird es sein, sexuelle Belästigungen zu erkennen, auch wenn sich die Betroffenen unter Umständen nicht trauen, offen darüber zu sprechen.

Die wohl wichtigsten Hilfsmittel für diese Aufgabenstellung sind:

  • Aufmerksamkeit
  • Empathie
  • Kennen von Grenzen

Gerade der letzte Punkt wirft immer wieder Fragen auf, beispielsweise: Harmloser Flirt oder sexuelle Belästigung - Wo hört das eine auf und wo fängt das andere an?

Genau hier wird deutlich, wie wichtig es ist, die exakte Definition von sexueller Belästigung zu kennen. Denn während ein Flirt am Arbeitsplatz (nichts Verbotenes im Übrigen) immer auf gegenseitigem Einverständnis basiert, ist sexuelle Belästigung übergriffig und von einem der Beteiligten unerwünscht. Außerdem hat sexuelle Belästigung nie etwas mit dem Ausdrücken von Zuneigung zu tun, sondern ist ein Instrument, um Macht und Überlegenheit zu demonstrieren.

Grundsätzlich sollten Sie immer mit wachsamen Augen durch den Arbeitsalltag gehen und auch scheinbar bedeutungslose Äußerungen und Handlungen ernst nehmen. Es ist in der Tat leider so, dass viele Menschen im Laufe der Zeit “abstumpfen” und sexuelle Belästigung als solche gar nicht mehr wahrnehmen. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich immer wieder vor Augen führen, dass nicht nur körperliche Handlungen, sondern auch Aussagen und nonverbale Aktivitäten von Betroffenen als sexuelle Belästigung empfunden werden.

Es ist notwendig, dass Sie verinnerlichen, dass nicht nur Frauen, sondern jeder Mitarbeiter Opfer sexueller Gewalt am Arbeitsplatz werden kann. Eine Gruppe, die besonders stark von dem Problem betroffen ist, sind transgender, transsexuelle und transidente Menschen. Auch homo- und bisexuelle sowie behinderte Menschen sind vermehrt sexueller Belästigung ausgesetzt.

Das sind Ihre Pflichten und Aufgaben

Um es noch einmal mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen: Jede Form von sexueller Belästigung ist am Arbeitsplatz strikt verboten.

Es liegt in Ihrer Verantwortung als Unternehmer, entsprechende Handlungen nicht nur zu erkennen, sondern auch den Betroffenen Schutz zu bieten und die Täter zu sanktionieren. Konkret handelt es sich bei Ihren Pflichten und Aufgaben um die folgenden Aspekte:

Schutzpflicht

Jeder Arbeitnehmer hat laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz ein Recht darauf, am Arbeitsplatz vor sexueller Belästigung geschützt zu werden. Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, diesen Schutz durch Informationen, Präventionsmaßnahmen und Sanktionen zu gewährleisten.

Beschwerdestelle und Informationspflicht

In jedem Unternehmen muss es eine Beschwerdestelle geben, an die sich Betroffene vertrauensvoll wenden können. Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, alle Informationen zu der Stelle (Ansprechperson, Sprechzeiten und Ort) öffentlich zu kommunizieren - beispielsweise durch einen Aushang oder eine E-Mail. Jeder Mitarbeiter muss darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass es eine entsprechende Beschwerdestelle gibt.

Handlung nach Beschwerde

Wurde ein Fall sexueller Belästigung gemeldet, müssen Sie diesem als Arbeitgeber nachgehen, ihn überprüfen und dafür sorgen, dass das belästigende Verhalten aufhört. Wichtig: Die Sanktionen gegen den Mitarbeiter, der belästigt hat, müssen immer verhältnismäßig sein. Mögliche Maßnahmen sind:

  • Ermahnung
  • Abmahnung
  • Umsetzung
  • Versetzung
  • Kündigung

Präventionsmaßnahmen

Dieser Punkt gehört eigentlich zur Schutzpflicht, soll aufgrund seiner Relevanz aber noch einmal gesondert angesprochen werden. Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Mitarbeiter nicht nur regelmäßig an das Verbot von sexueller Belästigung erinnern, sondern auch tiefgreifende Präventionsmaßnahmen wie zum Beispiel Schulungen, offene Gesprächsrunden bei Mitarbeiterversammlungen und Informationsmaterial anbieten.

Umfassende Informationen zur Einrichtung einer Beschwerdestelle, dem Beschwerdeverfahren, Mitarbeitergesprächen und der Bewertung der sexuellen Belästigung finden Sie im Leitfaden “Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?” der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Übrigens: Dass sich längst nicht alle Unternehmer ihrer Pflichten und Aufgaben bewusst sind, stellt dieser Artikel von ZEIT online nachdrücklich unter Beweis. Darin werden mehrere Einzelfälle beleuchtet, in denen Betroffene sexueller Belästigung schildern, dass ihr Problem zwar durchaus wahrgenommen, aber nicht weiter thematisiert oder gar gelöst wurde. Die Vorgesetzten der Betroffenen machen sich damit strafbar.

So gehen Sie effektiv gegen sexuelle Belästigung vor

Nicht nur die Betroffenen sexueller Belästigung sind dazu angehalten, entsprechende Konsequenzen einzuleiten; auch Sie als Unternehmer stehen in der Pflicht, zu handeln - beispielsweise, wenn Sie selbst die sexuelle Belästigung bemerken, das Opfer aber aus Scham und/oder Angst vor negativen Konsequenzen schweigt oder eine Beschwerde eingereicht wird.

Präventive Maßnahmen & Aufklärung

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird bestenfalls schon im Keim erstickt. Nutzen Sie die oben genannten Präventionsmaßnahmen und machen Sie die übergriffigen Handlungen so oft es geht zum Thema.

Vielen Angestellten ist beispielsweise gar nicht bewusst, dass sie andere mit zweideutigen Bemerkungen, sogenannten Herrenwitzen oder ungenierten Blicken sexuell belästigen. Eine offene Kommunikation schärft also nicht nur das allgemeine Bewusstsein, sondern kann auch Fälle ungewollter sexueller Belästigung verhindern.

Interventionen

Wenn Sie Zeuge einer (sich anbahnenden) sexuellen Belästigung werden (oder feststellen, dass ein Mitarbeiter Opfer sexueller Belästigung wurde), erweist sich die Intervention als effektives Hilfsmittel.

Intervenieren bedeutet: Direkt in das Geschehen eingreifen und somit die übergriffigen Handlungen unterbrechen beziehungsweise gar nicht erst entstehen lassen.

Doch nicht nur Sie als Unternehmer sollten im akuten Notfall intervenieren, sondern auch alle Mitarbeiter, die Zeugen einer sexuellen Belästigung werden. Nehmen Sie eine entsprechende Aufklärung über diese Kommunikationstechnik also unbedingt in Ihre Präventivmaßnahmen auf.

Zentrale Ansprechperson/Beschwerdestelle

Ein weiterer Lösungsansatz ist das Benennen eines vertrauenswürdigen Mitarbeiters (beispielsweise aus der Personalabteilung), der als Ansprechperson für Fälle sexueller Belästigung gilt. Oftmals haben Betroffene Hemmungen, sich direkt an den Chef zu wenden, wenn sie Opfer übergriffiger Handlungen geworden sind. Wenn ein vertrauenswürdiger Kollege als Anlaufstelle eingesetzt wird, sinkt die Hemmschwelle meist automatisch.

Denken Sie daran, alle Kollegen umfassend über den zuständigen Mitarbeiter/die Beschwerdestelle zu informieren - gern auch immer wieder in regelmäßigen Abständen.

Null-Toleranz-Grenze

Der dritte trusted-Hinweis nimmt noch einmal Bezug auf den weiter oben erwähnten ZEIT Online-Artikel und lautet: Nehmen Sie die Beschwerden Ihrer Mitarbeiter über sexuelle Belästigung ernst und etablieren Sie ein konkretes Beschwerde- und Sanktionsverfahren.

Übergriffige Handlungen, die immer wieder als “harmloser Flirt” oder mit den Worten “Fühlen Sie sich doch geschmeichelt.” abgetan werden, befeuern die allgemeine Annahme, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz okay sei und von der Führungsetage toleriert werde.

Ein weiteres No-Go: Die sogenannte Schuldumkehr, bei der es letztlich nur darum geht, den Täter von seiner Schuld zu befreien und diese auf das Opfer zu übertragen. Eines der wohl bekanntesten Beispiele für Schuldumkehr ist die “Argumentation”: “Kein Wunder, dass die Frau sexuell belästigt wird - bei dem tiefen Ausschnitt.”

Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass es gar nicht erst zu Relativierungen und einer Umkehr der Schuldfrage kommen darf. Anstatt sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu verharmlosen oder gar zu ignorieren, ist es wichtig, eine Null-Toleranz-Grenze in der Unternehmenskultur zu verankern.

Das sind die Rechte der Betroffenen

Neben Ihren eigenen Pflichten müssen Sie als Unternehmer selbstverständlich auch die Rechte der Betroffenen kennen, wenn es um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz geht.

Doch nicht nur das: Oftmals wissen selbst diejenigen, die unter übergriffigen Handlungen leiden, nicht einmal, welche Rechte ihnen zustehen. Ein guter Arbeitgeber kann in genau diesen Situationen helfen und den Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Die Grundlage für die Rechte von Opfern sexueller Belästigung bildet einmal mehr das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Hieraus können Sie die folgenden Regelungen entnehmen:

  1. Beschwerderecht nach §13 AGG: Alle Beschäftigten haben ein Recht darauf, Beschwerde einzureichen, wenn sie sich benachteiligt fühlen - beispielsweise aufgrund von sexueller Belästigung. Weiterhin haben sie einen Anspruch darauf, dass die Beschwerde geprüft wird und weiterführende Maßnahmen eingeleitet werden. Für das Einreichen der Beschwerden gibt es keine Fristen; das heißt, eine betroffene Person kann sich auch noch Monate oder Jahre nach dem Vorfall bei der entsprechenden Beschwerdestelle melden.
  2. Leistungsverweigerungsrecht nach §14 AGG: In besonders schweren Fällen, also zum Beispiel wenn der Arbeitgeber seiner Schutzpflicht nicht nachgeht oder sogar selbst Mitarbeiter sexuell belästigt, können diese vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, um weitere Diskriminierungen zu vermeiden. Das bedeutet: Sie bleiben der Arbeitsstätte fern und verlangen dennoch ihr volles Gehalt. Im Normalfall ist es so, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schriftlich und unter Nennung von Gründen über die Leistungsverweigerung informiert.
  3. Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 AGG: Wenn die sexuelle Belästigung Folgen wie psychische Erkrankungen, anhaltende Schlaflosigkeit oder chronische Magenbeschwerden nach sich zieht, haben Betroffene einen Anspruch auf Entschädigungen und Schadensersatz. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Erstattung von Arzt- und Therapiekosten oder auch ein Schmerzensgeld handeln. Als Unternehmer haften Sie grundsätzlich für sexuelle Belästigung, wenn die belästigende Person eine Arbeitgeberfunktion und/oder Weisungsrechte innehat. Wird ein “normaler” Mitarbeiter übergriffig, haften Sie immer dann, wenn Sie Ihre Schutzpflicht missachten.

Im schlimmsten Fall reichen die Auswirkungen von sexueller Belästigung bis hin zur Arbeitsunfähigkeit. Die Folgen dieser Problematik dürfen also keinesfalls unterschätzt werden!

Weiterhin haben Betroffene von sexueller Belästigung verschiedene Ansprüche - allen voran natürlich den Unterlassungsanspruch, der weitere Belästigungen verhindern soll. Außerdem kann der betroffene Mitarbeiter bewirken, dass der Kollege, der übergriffig gehandelt hat, an einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass sich die beiden Kollegen seltener über den Weg laufen.

Betroffene Mitarbeiter können nur dann Gebrauch von ihren Rechten und Ansprüchen machen, wenn sie den Vorfall der sexuellen Belästigung melden. Das muss nicht nur Ihnen, sondern auch allen Angestellten klar sein. Kommunizieren Sie also dementsprechend!

Hilfestellen für Betroffene

Auch wenn sexuelle Belästigung innerhalb von Unternehmen stets ein ernstzunehmendes Thema sein muss, gibt es natürlich auch außerhalb eine Reihe von Anlaufstellen, an die sich Betroffene wenden können.

trusted hat Ihnen die wichtigsten internen und externen Hilfestellen in einer Liste zusammengefasst, die Sie gern an Ihre Mitarbeiter weiterreichen können.

Interne Hilfestellen

  • betriebliche Beschwerdestelle
  • Gleichberechtigungsbeauftragte/r
  • Personalrat
  • Betriebsrat

externe Hilfestellen

  • Gewerkschaften
  • Anwälte (beispielsweise mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht oder Sexualstraftaten)
  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  • Frauenberatungsstellen
  • Hilfetelefon “Gewalt gegen Frauen”
  • Polizei

Fazit

Sexuelle Belästigung in Unternehmen ist kein Randphänomen - auch wenn es nach außen hin immer wieder gern so dargestellt wird.

Entscheidend ist, dass Sie als Unternehmer sich Ihrer Verantwortung bewusst sind und übergriffige Handlungen am Arbeitsplatz strikt unterbinden. Das funktioniert am besten durch eine offene Kommunikation, Präventivmaßnahmen und direktes Einschreiten (Intervenieren) bei entsprechenden Situationen.

Wenn es Ihnen weiterhin gelingt, eine vertrauensvolle Beratungs- und Beschwerdestelle im Unternehmen zu etablieren, an die sich Mitarbeiter wenden können, hat das nicht nur eine positive Strahlkraft nach innen, sondern auch nach außen.

Jessika Fichtel
Jessika Fichtel

Jessika Fichtel ist freiberufliche Online-Redakteurin aus Erfurt. Die studierte Journalistin hat sich in den vergangenen Jahren auf die thematischen Schwerpunkte Karriere, Business und HR spezialisiert und ein entsprechendes Fachwissen aufgebaut.

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